Gefährdungsbeurteilung
 

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) wurde am 07.08.1996 zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinen als „Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit" erlassen. Ziel dieses Gesetzes ist es, durch die Festlegung geeigneter Maßnahmen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu sichern und zu verbessern. Dabei handelt es sich um technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen. Die Reihenfolge dieser Aufzählung entspricht zugleich der Rangfolge durchzuführender Maßnahmen.

Die in § 5 Arbeitsschutzgesetz geforderte Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Ermittlung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber ist eine schon durch viele andere Rechtsnormen geforderte Pflicht. Die am 21.08.1997 durch die Umsetzung des § 6 Arbeitsschutzgesetz in Kraft getretene Dokumentationspflicht dagegen ist neu.

An der FH-Regensburg tragen die Vorgesetzten die Verantwortung für den Arbeits- und Brandschutz. Damit obliegen den Laborleiter auch die aus dem Arbeitsschutzgesetz erwachsenden Pflichten.



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S. Schrammel, 13.12.2005