Gefährdungsbeurteilung Das
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) wurde am 07.08.1996 zur Umsetzung der
EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinen
als
„Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des
Arbeitsschutzes zur
Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Beschäftigten bei
der Arbeit" erlassen. Ziel dieses Gesetzes ist es, durch die Festlegung
geeigneter Maßnahmen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der
Beschäftigen
bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu sichern und zu
verbessern. Dabei handelt es
sich um technische, organisatorische und
personenbezogene Maßnahmen. Die
Reihenfolge dieser Aufzählung entspricht zugleich der Rangfolge
durchzuführender Maßnahmen. Die
in § 5 Arbeitsschutzgesetz geforderte Beurteilung der für die
Beschäftigten mit
ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Ermittlung der
erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen
durch den Arbeitgeber ist eine schon durch viele andere Rechtsnormen
geforderte
Pflicht. Die am 21.08.1997 durch die Umsetzung des § 6
Arbeitsschutzgesetz in
Kraft getretene Dokumentationspflicht dagegen
ist neu. An der FH-Regensburg
tragen die Vorgesetzten die Verantwortung
für den Arbeits- und Brandschutz. Damit
obliegen den Laborleiter auch die aus dem Arbeitsschutzgesetz
erwachsenden
Pflichten.
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S. Schrammel, 13.12.2005