Energieertrag einer 2000 Watt - Anlage




Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien

(Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG)
 

§ 1

Ziel des Gesetzes

Ziel dieses Gesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige
Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und den Beitrag Erneuerbarer Energien an
der Stromversorgung deutlich zu erhöhen, um entsprechend den Zielen der Europäischen
Union und der Bundesrepublik Deutschland den Anteil Erneuerbarer Energien am gesamten
Energieverbrauch bis zum Jahr 2010 mindestens zu verdoppeln.

§ 8

                   Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie

    (1) Für Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung mindestens 99 Pfennige
    pro Kilowattstunde. Die Mindestvergütung wird beginnend mit dem 1. Januar 2002 jährlich
    jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 5 vom
    Hundert gesenkt; der Betrag der Vergütung ist auf eine Stelle hinter dem Komma zu
    runden.
    (2) Die Verpflichtung zur Vergütung nach Absatz 1 entfällt für Fotovoltaikanlagen, die
    nach dem 31. Dezember des Jahres in Betrieb genommen werden, das auf das Jahr folgt, in
    dem Fotovoltaikanlagen, die nach diesem Gesetz vergütet werden, eine installierte Leistung
    von insgesamt 350 Megawatt erreichen. Vor Entfallen der Vergütungsverpflichtung nach
    Absatz 1 trifft der Deutsche Bundestag im Rahmen dieses Gesetzes eine
    Anschlussvergütungsregelung, die eine wirtschaftliche Betriebsführung unter
    Berücksichtigung der inzwischen erreichten Kostendegression in der Anlagentechnik
    sicherstellt.

Zu § 8

Zu Absatz 1

In der Nutzung der solaren Strahlungsenergie steckt langfristig betrachtet das größte Potenzial für eine
klimaschonende Energieversorgung. Diese Energiequelle ist gleichzeitig technisch anspruchsvoll und wird in
der Zukunft eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung erlangen. Der vergleichsweise hohe Vergütungssatz ist
dadurch bedingt, dass diese Energieerzeugungsanlagen derzeit mangels ausreichender Nachfrage noch nicht in
ausreichend hohen Stückzahlen gefertigt werden.

Sobald durch dieses Gesetz eine ausreichende Nachfrage geschaffen wird, ist in Folge der dann erfolgenden
Massenproduktion mit deutlich sinkenden Produktions- und damit auch Stromgestehungskosten zu rechnen, so
dass diese Vergütungssätze zügig sinken können. Dieser Entwicklung wird neben der realen Senkung der
Vergütungshöhe infolge der Inflation durch die Festlegung einer degressiv sinkenden Vergütung im Gesetz
Rechnung getragen. Für Anlagen die nach dem 1. Januar 2002 in Betrieb gehen, wird die Vergütung für die
Lebensdauer der Anlage um fünf Prozent degressiv abgesenkt. Für Anlagen, die nach dem 1. Januar 2003 und in
den Folgejahren in Betrieb gehen, findet wiederum eine Absenkung um fünf Prozent degressiv statt, die jeweils
nur für neu in Betrieb genommene Anlagen gilt.

In Kombination mit dem 100.000-Dächer-Programm ergibt sich erstmals für private Investoren eine attraktive
Vergütung, die allerdings vielfach noch unterhalb einer jederzeit rentablen Vergütung liegt. Die Vergütungshöhe
orientiert sich auch an der zur Zeit in Spanien gezahlten Vergütung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Strahlungsintensität in Spanien deutlich über der in Deutschland liegt.
 
 

Zu Absatz 2

Für Strom aus solarer Strahlungsenergie endet die Pflicht zur Zahlung nach in § 8 Absatz 1 bestimmten
Vergütungshöhe mit dem 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die installierte Gesamtleistung
an Fotovoltaikanlagen, die nach dem vorliegenden Gesetz vergütet werden, die Grenze von 350 Megawatt
übersteigt. Die Frist von zwölf Monaten dient dazu, den Markt nicht zu verunsichern, und den Marktteilnehmern
einen schonenden Übergang zu ermöglichen. Die Zahl von 350 Megawatt errechnet sich aus der Summe aus dem
Anlagenbestand und dem durch das 100.000-Dächer-Programm angestrebten Volumens von 300 Megawatt.

Der Deutsche Bundestag wird im Rahmen dieses Gesetzes eine Regelung über eine Anschlussvergütung treffen,
die eine wirtschaftliche Betriebsführung unter Berücksichtigung der inzwischen erreichten Kostendegression in
der Anlagentechnik sicherstellt und dafür Sorge trägt, dass der Ausbau der Fotovoltaik mit zunehmender
Geschwindigkeit von statten gehen wird.


Weitere Informationen:
 
http://kfw.de Kreditanstalt für Wiederaufbau
http://www.sma.de Photovoltaikanlagen (z. B. ein Anbieter)

S. Schrammel, 13.12.2005