§ 1
Ziel des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist es, im Interesse des Klima- und
Umweltschutzes eine nachhaltige
Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und den Beitrag
Erneuerbarer
Energien an
der Stromversorgung deutlich zu erhöhen, um entsprechend den
Zielen der
Europäischen
Union und der Bundesrepublik Deutschland den Anteil Erneuerbarer
Energien am gesamten
Energieverbrauch bis zum Jahr 2010 mindestens zu verdoppeln.
§ 8
Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie
(1) Für Strom aus solarer Strahlungsenergie
beträgt
die Vergütung mindestens 99 Pfennige
pro Kilowattstunde. Die Mindestvergütung wird
beginnend
mit dem 1. Januar 2002 jährlich
jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb
genommene
Anlagen um jeweils 5 vom
Hundert gesenkt; der Betrag der Vergütung ist
auf
eine Stelle hinter dem Komma zu
runden.
(2) Die Verpflichtung zur Vergütung nach Absatz
1
entfällt für Fotovoltaikanlagen, die
nach dem 31. Dezember des Jahres in Betrieb genommen
werden,
das auf das Jahr folgt, in
dem Fotovoltaikanlagen, die nach diesem Gesetz
vergütet werden, eine installierte Leistung
von insgesamt 350 Megawatt erreichen. Vor Entfallen
der
Vergütungsverpflichtung nach
Absatz 1 trifft der Deutsche Bundestag im Rahmen
dieses
Gesetzes eine
Anschlussvergütungsregelung, die eine
wirtschaftliche Betriebsführung unter
Berücksichtigung der inzwischen erreichten
Kostendegression
in der Anlagentechnik
sicherstellt.
Zu § 8
Zu Absatz 1
In der Nutzung der solaren Strahlungsenergie steckt langfristig
betrachtet das größte Potenzial für eine
klimaschonende Energieversorgung. Diese Energiequelle ist gleichzeitig
technisch
anspruchsvoll und wird in
der Zukunft eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung erlangen. Der
vergleichsweise
hohe Vergütungssatz ist
dadurch bedingt, dass diese Energieerzeugungsanlagen derzeit mangels
ausreichender
Nachfrage noch nicht in
ausreichend hohen Stückzahlen gefertigt werden.
Sobald durch dieses Gesetz eine ausreichende Nachfrage geschaffen
wird, ist in Folge der dann erfolgenden
Massenproduktion mit deutlich sinkenden Produktions- und damit auch
Stromgestehungskosten
zu rechnen, so
dass diese Vergütungssätze zügig sinken können.
Dieser
Entwicklung wird neben der realen Senkung der
Vergütungshöhe infolge der Inflation durch die Festlegung
einer
degressiv sinkenden Vergütung im Gesetz
Rechnung getragen. Für Anlagen die nach dem 1. Januar 2002 in
Betrieb
gehen, wird die Vergütung für die
Lebensdauer der Anlage um fünf Prozent degressiv abgesenkt.
Für Anlagen, die nach dem 1. Januar 2003 und in
den Folgejahren in Betrieb gehen, findet wiederum eine Absenkung um
fünf
Prozent degressiv statt, die jeweils
nur für neu in Betrieb genommene Anlagen gilt.
In Kombination mit dem 100.000-Dächer-Programm ergibt sich
erstmals für private Investoren eine attraktive
Vergütung, die allerdings vielfach noch unterhalb einer jederzeit
rentablen
Vergütung liegt. Die Vergütungshöhe
orientiert sich auch an der zur Zeit in Spanien gezahlten
Vergütung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Strahlungsintensität in Spanien deutlich über der in
Deutschland liegt.
Zu Absatz 2
Für Strom aus solarer Strahlungsenergie endet die Pflicht zur
Zahlung nach in § 8 Absatz 1 bestimmten
Vergütungshöhe mit dem 31. Dezember des Jahres, das auf das
Jahr
folgt, in dem die installierte Gesamtleistung
an Fotovoltaikanlagen, die nach dem vorliegenden Gesetz vergütet
werden,
die Grenze von 350 Megawatt
übersteigt. Die Frist von zwölf Monaten dient dazu, den Markt
nicht
zu verunsichern, und den Marktteilnehmern
einen schonenden Übergang zu ermöglichen. Die Zahl von 350
Megawatt
errechnet sich aus der Summe aus dem
Anlagenbestand und dem durch das 100.000-Dächer-Programm
angestrebten Volumens von 300 Megawatt.
Der Deutsche Bundestag wird im Rahmen dieses Gesetzes eine Regelung
über
eine Anschlussvergütung treffen,
die eine wirtschaftliche Betriebsführung unter
Berücksichtigung der inzwischen erreichten Kostendegression in
der Anlagentechnik sicherstellt und dafür Sorge trägt, dass
der
Ausbau der Fotovoltaik mit zunehmender
Geschwindigkeit von statten gehen wird.
Weitere Informationen:
http://kfw.de | Kreditanstalt für Wiederaufbau |
http://www.sma.de | Photovoltaikanlagen (z. B. ein Anbieter) |
S. Schrammel, 13.12.2005