LABORATORIUMSORDNUNG
für die
Fakultät Maschinenbau
der Hochschule Regensburg
(HS.R)
Inhaltsverzeichnis
1.
Ziele
2.
Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen
3.
Pflichten der Benutzer
4.
Gefahren für Mensch und Umwelt
5.
Schutzmaßnahmen
5.1
Allgemeines
5.2
Sicherheitseinrichtungen und
Schutzausrüstung
5.3
Durchführung von Experimenten
5.4
Entsorgung von Abfällen
5.5
Hygiene
6.
Verhalten bei Unfällen und Bränden
7.
Einschlägige Literatur
8.
Inkrafttreten
1. Ziele
Die
vorliegende Laboratoriumsordnung soll eine der
Arbeitssicherheit, dem Umweltschutz und der Wirtschaftlichkeit
entsprechende
Nutzung der Laboratorien sicherstellen.
Grundsätzlich
werden diese Zielvorgaben durch pfleglichen
und fachkundigen sowie zweckbestimmten Umgang mit Bau, Einrichtung,
Anlagen und
Geräten sowie sparsamen Verbrauch von Energie, Wasser und anderen
Medien
erreicht. Sie sollen helfen, dass
- die Gesundheit und die
körperliche Unversehrtheit der Laboratorienbenutzer
erhalten bleiben,
- Schäden bei Unfällen
vermieden
werden bzw.
- Umweltbelastungen
minimiert
werden.
2.
Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen
Die
vorliegende Laboratoriumsordnung gilt für alle Benutzer
von Laboratorien des Fakultät Maschinenbau.
Die
vorliegende Ordnung berücksichtigt die
Unfallverhütungsvorschriften (UVV), insbesondere die Richtlinien für
Laboratorien (GUV 16.17), die Gefahrstoffverordnung
(GefStoffV)
sowie andere allgemein anerkannte
sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und hygienische Regeln und
arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse.
3. Pflichten der Benutzer
Die
Benutzer haben die vorliegende Laboratoriumsordnung zur
Kenntnis zu nehmen und zu befolgen. Die
Kenntnisnahme ist mit Unterschrift zu bestätigen.
Bei
schwerwiegendem Verstoß gegen die Pflichten aus dieser
Ordnung kann dem Benutzer der Arbeitsplatz entzogen werden.
4.
Gefahren für Mensch und Umwelt
Die
Anwendung physikalischer, chemischer und biologischer
Methoden (einschließlich ihrer technischen Anwendungen) beinhaltet eine
Vielzahl von Gefährdungen. Der Mensch kann hierbei akute oder
chronische
Gesundheitsschäden erleiden z.B. Verletzungen, Verbrennungen,
Erfrierungen,
Verätzungen, Vergiftungen, Reizungen, Allergien, Infektionskrankheiten,
Erbgutschäden und Fortpflanzungsschäden.
Das
Freisetzen von Gefahrstoffen in Luft, Wasser und Boden
kann zu Umweltschäden führen.
5.
Schutzmaßnahmen
5.1
Allgemeines
Die
Richtlinien für Laboratorien (GUV 16.17), die in jedem
Labor aushängen müssen, beschreiben richtiges Verhalten ausführlich und
ergänzen diese Ordnung.
In
einem Laboratorium ist so zu arbeiten, dass niemand
geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen notwendig
belästigt
wird. Bei der Durchführung gefährlicher Arbeiten hat wenigstens
eine
weitere Person in Rufnähe zu sein, alle im Raum befindlichen
Personen sind
über Gefahren und erforderliche Schutzmaßnahmen zu informieren.
Der Leiter
eines Labors
oder eines Praktikums regelt für seinen Bereich die Öffnungszeiten und
die
Zutrittsberechtigung zu den Laboratorien.
Gemäß
der Unfallverhütungsvorschrift GUV 0.1 Allgemeine
Vorschriften sind die
Laboratoriumsbenutzer
über die bei ihren Tätigkeiten
auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor
der
Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens
jedoch
einmal jährlich, zu unterweisen.
Studierende
und Bedienstete dürfen nur Arbeiten durchführen,
die den ihnen gegebenen Anweisungen entsprechen. Anordnungen der
Laborleiter
und der befugten Bediensteten des Fachbereichs sind zu befolgen.
In
Laboratorien, in denen mit giftigen, sehr giftigen,
krebserzeugenden, fruchtschädigenden, erbgutverändernden Stoffen sowie
infektiösen oder infektionsverdächtigen Materialien oder Agenzien
umgegangen
wird, darf nicht gegessen und getrunken werden. Falls in bestimmten
Laborbereichen nicht mit den o.g. Stoffen umgegangen wird, kann der
Laborleiter
Bereiche festlegen, in denen die Laborbenutzer Speisen und Getränke
abstellen
sowie essen und trinken dürfen. Speisen und Getränke dürfen nicht
zusammen mit
Chemikalien aufbewahrt werden.
Gefahrenquellen,
insbesondere Wasserlachen oder Ölfilme auf den Fußböden sind sofort zu
beseitigen. Bei einem Verdacht auf Gefahrstoffen ist der
Sicherheitsbeauftragter zu informieren.
Flucht-
und Rettungswege müssen von Hindernissen und
Gefahrenquellen frei sein.
Sicherheitsbeeinträchtigende
Mängel an Bau, Anlagen oder
Ausrüstung sind dem zuständigen Leiter oder der Sicherheitsfachkraft
Hr. Ehlis (Tel. 0179 542 9150) zu melden.
5.2
Sicherheitseinrichtungen und Schutzausrüstung
Benutzer
haben sich über Art und Gebrauch der
Sicherheitseinrichtungen (z.B. Druckknopfmelder, Handfeuerlöscher,
Feuerlöschdecken, Erste-Hilfe-Kästen, Atemschutzmasken, Notduschen,
Augenduschen) sowie über deren Standorte zu informieren.
Die
zum Schutz der Benutzer vorgeschriebenen Hilfsmittel
(z.B. Labormantel, Schutzbrille,
Schutzhandschuhe,
Pipetierhilfen, Trage zum Transport von
Glasflaschen) müssen verwendet werden. Bei Arbeiten mit besonderen
Risiken ist
die erforderliche Schutzausrüstung tragen.
5.3
Durchführung von Experimenten
5.3.1
Allgemeines
Die
Benutzer haben sich vor der Durchführung von
Experimenten anhand von Experimentiervorschriften, Betriebsanweisungen
und
Bedienungsanleitungen über die Risiken und die entsprechenden
Schutzmaßnahmen
zu informieren. Sicherheitshinweise in den Arbeitsvorschriften sind zu
beachten.
Unterweisungen
sind entsprechend speziellerer
Vorschriftenlagen gesondert durchzuführen, z.B. sind die Benutzer gemäß
der
GefStoffV mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen
anhand
der Betriebsanweisungen zu unterweisen.
Selbständig
Arbeitende sind verpflichtet, Risiken selbst zu
ermitteln, zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Dies gilt
insbesondere, wenn Arbeiten auf andere übertragen werden.
5.3.2
Geräte
Geräte
dürfen nur bestimmungsgemäß benützt werden. Als
schadhaft erkannte Apparaturen und defekte elektrische Geräte
dürfen nicht
verwendet werden.
Geräte,
die über Nacht laufen, müssen entsprechende Sicherheitsvorschriften
aufweisen (z.B.
Niveauregler,
Wasserwächter). Dauerversuche sind so zu
betreiben und zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung nach sorgfältigem,
fachkundigem Ermessen auch außerhalb der normalen Dienstzeit
ausgeschlossen
ist. Der Verantwortliche muss gegebenenfalls telefonisch erreichbar
sein und
seine Telefonnummer außen an der Laboratoriumstür hinterlassen.
Der
Umgang mit Lasern, Autoklaven, Druck- und
Vakuumapparaturen, Zentrifugen usw. erfordert besondere Vorsicht und
gegebenenfalls besondere Einweisungen.
Eigene
Versuchsaufbauten sind vor Inbetriebnahme
einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen. Eine Gefährdungsbeurteilung
ist zu
erstellen. Eine Kopie wird Hr. Schrammel zugesendet.
Bei
Arbeiten in den mechanischen Werkstätten ist auf den richtigen
Umgang mit Werkzeugen und Maschinen (insbesondere Bohr- und
Schleifmaschinen)
zu achten. In der Zentralwerkstatt erfolgt die Einweisung durch die
Werkmeister.
5.3.3
Laser
Bei
Lasern besteht eine besondere Gefährdung durch die
Laserstrahlung, aber auch durch Elektrizität oder Implosion/Explosion.
Auf die
gesonderten Bestimmungen zum Betrieb von Lasergeräten, insbesondere auf
die UVV
Laserstrahlung (GUV 2.20), wird hingewiesen.
Der
Laserbeauftragte der FH ( Prof. Dr. Pickl – FB-E) wird
informiert.
5.3.4
Chemikalien und Gefahrstoffe
Im
Laboratorium aufbewahrte Chemikalien müssen geordnet,
übersichtlich aufgestellt und auf die notwendige Menge beschränkt sein;
brennbare Flüssigkeiten für den Handgebrauch dürfen nur in Gefäßen von
höchstens 1 l Fassungsvermögen aufbewahrt werden.
In
Sicherheitsschränken und in eigens vorgesehenen und
gekennzeichneten Räumen dürfen größere Mengen brennbarer Flüssigkeiten
gelagert
werden.
Behälter
müssen mit einer eindeutigen Stoffbezeichnung, und
soweit es sich um Gefahrstoffe handelt, den erforderlichen
Gefahrensymbolen und
-bezeichnungen versehen sein. Verboten ist das Aufbewahren von
Chemikalien in
handelsüblichen Lebensmittelverpackungen oder in Getränkeflaschen.
Giftige,
sehr giftige, krebserzeugende, erbgutverändernde oder
fortpflanzungsschädigende
Stoffe dürfen nur sachkundigen oder unterwiesenen Personen zugänglich
sein.
Falls
leicht entzündliche Stoffe in Kühlschränken aufbewahrt
werden, dürfen nur explosionsgeschützte und als solche gekennzeichnete
Kühlschränke
verwendet werden.
Chemikalien,
die gesundheitsgefährdende Gase oder Dämpfe
freisetzen können, müssen unter
Dauerabsaugung
aufbewahrt werden.
Beim
Transportieren und Umfüllen von Chemikalien sind
geeignete Maßnahmen gegen Verschütten zu treffen. Ausgelaufene flüssige
Gefahrstoffe sind sofort sachgerecht zu beseitigen. Gegebenenfalls
verwendetes
Absorptionsmaterial ist anschließend zum Sonderabfall zu geben.
Im
Hause verfügbare Chemikalien, einschließlich der selbst
hergestellten Produkte, sind ausschließlich für Forschung, Lehre sowie
Ausbildung bestimmt und dürfen nicht zu anderen Zwecken benutzt oder
außer Haus
gebracht werden.
Feuergefährliche
Flüssigkeiten dürfen nur elektrisch, unter
Rückflusskühlung, unter ständiger
Überwachung
und unter Verwendung einer Auffangwanne erhitzt
werden.
Arbeiten,
bei denen Gefahrstoffe als Gas, Dampf, Aerosol
oder Staub freigesetzt werden können, müssen im Abzug durchgeführt
werden.
Hautkontakt
mit Chemikalien ist zu vermeiden.
Schutzhandschuhe sind zu tragen, wenn dies die stoffspezifische
Betriebsanweisung fordert.
Zum
Pipestieren müssen mechanische Einrichtungen benutzt
werden. Das Pipestieren mit dem Mund ist verboten.
Das
Gefahrstoffkataster ist jährlich zu aktualisieren. Eine
Kopie ist bei Hr. Schrammel zu hinterlegen.
Für
Fragen steht der Gefahrstoffbeauftragte der HS.R (Prof.
Dr. W. Rieger) zu Verfügung.
5.3.5
Druckgasflaschen
Druckgasflaschen
dürfen nur mit aufgeschraubter Schutzkappe
und unter Verwendung der speziellen Transportkarren befördert werden.
Im
Betrieb müssen sie gegen Umfallen gesichert und gegen Erwärmung
geschützt sein.
Druckminderer dürfen nur von Sachkundigen angebracht und ausgewechselt
werden.
Druckgasflaschen, deren Entnahmeventile, die sich nicht von Hand öffnen
lassen,
sind zu kennzeichnen und außer Betrieb zu nehmen. Druckgasflaschen mit
giftigen, sehr giftigen oder krebserzeugenden Gasen müssen, sofern sie
im
Laboratorium aufgestellt werden, dauerabgesaugt sein und beispielsweise
im
Abzug oder in Druckgasflaschenschränken stehen. Für diese Gase sind
möglichst
kleine Gebinde zu verwenden.
Druckgasflaschen
dürfen in Laboratorien lediglich zur
Gasentnahme aufgestellt sein bzw. vor einem unmittelbar anstehenden
Wechsel
bereitstehen, eine Lagerung ist dort jedoch nicht zulässig. Die
Aufstellung von
Druckgasflaschen im Flurbereich ist verboten.
5.3.7
Sicherheit gegen Wasserschäden
Alle
Geräte, die mit Kühlwasser betrieben werden, sind an
das interne Kühlwassersystem anzuschließen und sollen mit
Wasserwächtern
ausgerüstet werden, insbesondere bei unbeaufsichtigtem Betrieb.
5.4
Entsorgung von Abfällen
Bei
Abfällen ist zwischen gewöhnlichen und gefährlichen
Abfällen zu unterscheiden. Zum gewöhnlichen Abfall, der dem Hausabfall
bzw. dem
Abwasser zuzuführen ist, gehören auch Chemikalien, die nicht als
Gefahrstoffe
eingestuft sind. Die Entsorgung gefährlicher Abfälle wird im Einzelfall
in
Betriebsanweisungen beschrieben. Hochreaktive oder sehr giftige Stoffe
müssen
vor dem Zuschlag zum Sonderabfall chemisch inaktiviert werden.
Gefahrstoffabfälle
sind nach Anweisung in gekennzeichneten
Sonderabfallbehältern zu sammeln. Das Abstellen von Abfällen auf den
Gängen,
Fluchtbalkonen oder Dachterrassen ist verboten. Der Benutzer hat den
Ersatz
nicht mehr aufnahmefähiger Behälter zu veranlassen.
Die
Entsorgung von Sonderabfällen wird durch die techn.
Zentrale der HS.R (Fr. Forster- Tel.: 1059) veranlasst.
5.5
Hygiene
Am
Arbeitsende und vor der Aufnahme von Nahrungs- und
Genußmitteln sind die Hände gründlich zu waschen. Das Aufbewahren oder
Lagern
von Chemikalien in Sozialräumen ist verboten. In Laboratorien benutzte
Arbeitsmäntel dürfen nicht in Bibliotheken, Hörsälen, Seminarräumen
oder
Cafeterien getragen werden.
6.
Verhalten bei Unfällen und Bränden
6.1
Allgemeines
Das
Retten von Verletzten oder Eingeschlossenen aus
Gefahrenbereichen hat Vorrang vor sachgerechten anderen Maßnahmen.
Trotz aller
Dringlichkeit muss dabei aber mit Umsicht vorgegangen werden.
In
allen Laboratorien ist der Aushang Verhalten im Brandfall
/ Verhalten bei einem Unfall angebracht.
6.2 Erste
Hilfe
Verletzten
ist umgehend
Erste Hilfe zu leisten.
Sind
Personen verletzt, ist der Ersthelfer Hr. Schrammel
unter Tel. 5240 bzw. sein Stellvertreter Hr. Dr. Leis unter
Tel. 5291
zu rufen.
Die
Notrufnummer für den Notarzt ist: 09 / 19 222 (von jedem Hausapparat)
Bei
akuten Vergiftungen kann Beratung bei den
Giftnotrufzentralen eingeholt werden:
Giftnotruf München:
09 089 / 19 240
Giftnotruf Nürnberg:
09 0911 / 39 82 45 1
Für
Notarzt und Krankenwagen ist für den Fachbereich Maschinenbau
der Rettungstreffpunkt
Innenhof - Gebäude C
(Laboratoriumsgebäude) vorgesehen.
Beachten
Sie hierbei, dass eine Rettungskette zum
Rettungstreffpunkt aufgestellt bzw. eingerichtet wird, die mit einer
bzw.
mehreren Personen die Einsatzfahrzeuge von der Galgenbergstraße zum
Unfallort
lotsen.
Für
leichtere Verletzungen steht der Sanitätsraum C 095
(Tel. 5285) und
ein
Ruheraum A 201 mit Verbandskasten zur Verfügung.
6.3 Brände
Bei
Ausbruch eines Brandes sind gefährdete Personen zu
warnen, gegebenenfalls ohne Eigengefährdung zu retten. Sofern das Feuer
mit den
vorhandenen Mitteln ohne eigene Gefährdung nicht gelöscht werden kann,
ist die
Feuerwehr unverzüglich mittels des nächstgelegenen Druckknopfmelders zu
alarmieren. Bis zum Eintreffen der Feuerwehr ist ein weiteres
Ausbreiten des
Brandes nach Möglichkeit zu verhindern.
Nichthelfer
haben den
Gefahrenbereich zu verlassen. Bei eine Räumung des Gebäudes werden die
seitlichen Flächen neben dem Gebäude als Sammelpunkte genützt.
6.4
Gefahrstoffunfälle
Werden
gesundheits- und/oder umweltgefährdende Mengen an
Gasen, Dämpfen, Stäuben, Feststoffen oder Flüssigkeiten in einem
Laboratorium
unkontrolliert freigesetzt, sind sofort alle Anwesenden zum Verlassen
des
Gefahrenbereiches aufzufordern; Nachbarbereiche sind zu warnen. Der
Gefahrenbereich darf erst nach ausdrücklicher Freigabe wieder betreten
werden.
Ersthelfer:
Hr.
Schrammel
Tel. 5240
Stellver. Ersthelfer:
Hr. Dr. Leis
Tel. 5291
Technische Leitung: Hr.
Gabler
Tel.
1026
Gefahrstoffbeauftragter: Prof. Rieger
Tel.
1282
Sicherheitsfachkraft
Hr. Ehlis
Tel. 0179 542 9150
Sofern
vom Betroffenen vor Ort nicht unmittelbar die
Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes festgestellt werden kann, wird
die
Verständigung der Feuerwehr im Einzelfall von den vorgenannten Stellen
geprüft
und veranlasst. Gegebenenfalls hat die Alarmierung der Feuerwehr über
den
nächstgelegenen Druckknopfmelder zu erfolgen.
7.
Einschlägige Literatur
Umfangreiche
Literatur zum Thema Arbeitssicherheit sowie
eine ausführliche Sammlung von
Sicherheits-
und Rechtsvorschriften befindet sich beim
Sicherheitsingenieur Hr. Schrammel.
Des
weiteren sind Informationen im Internet unter Arbeitssicherheit
im FB-M zu finden.
8.
Inkrafttreten
Kraft
Fachbereichsratsbeschlusses vom 14.1.2000 ist diese
Laboratoriumsordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung Bestandteil der
Hausordnung des Fachbereichs Maschinenbau.
Diese
Ordnung wird in allen Laboratorien des Fachbereiches
Maschinenbau ausgehängt.
In
einzelnen Labors können den Erfordernissen entsprechend
Ergänzungen dieser Ordnung erlassen werden.
__________________________
____________________________
Prof.
Dr. G. Rill
Dipl.-Ing.(FH)
A. Ehlis
Dekan
Sicherheitsfachkraft
Stand: 09.12.2011