Dokument im Wordformat zum Runterladen: laboratoriumsordnung.doc (44 kb)
 
  

LABORATORIUMSORDNUNG

für die Fakultät Maschinenbau

der Hochschule Regensburg (HS.R)

Inhaltsverzeichnis

    1.              Ziele

    2.             Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen

    3.             Pflichten der Benutzer

    4.             Gefahren für Mensch und Umwelt

    5.             Schutzmaßnahmen

    5.1             Allgemeines

    5.2             Sicherheitseinrichtungen und Schutzausrüstung

    5.3             Durchführung von Experimenten

    5.4             Entsorgung von Abfällen

    5.5             Hygiene

    6.             Verhalten bei Unfällen und Bränden

    7.             Einschlägige Literatur

    8.             Inkrafttreten

1. Ziele

Die vorliegende Laboratoriumsordnung soll eine der Arbeitssicherheit, dem Umweltschutz und der Wirtschaftlichkeit entsprechende Nutzung der Laboratorien sicherstellen.

Grundsätzlich werden diese Zielvorgaben durch pfleglichen und fachkundigen sowie zweckbestimmten Umgang mit Bau, Einrichtung, Anlagen und Geräten sowie sparsamen Verbrauch von Energie, Wasser und anderen Medien erreicht. Sie sollen helfen, dass

- die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit der Laboratorienbenutzer
   erhalten bleiben,

- Schäden bei Unfällen vermieden werden bzw.

- Umweltbelastungen minimiert werden.

2. Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen

Die vorliegende Laboratoriumsordnung gilt für alle Benutzer von Laboratorien des Fakultät Maschinenbau.

Die vorliegende Ordnung berücksichtigt die Unfallverhütungsvorschriften (UVV), insbesondere die Richtlinien für Laboratorien (GUV 16.17), die Gefahrstoffverordnung

(GefStoffV) sowie andere allgemein anerkannte sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und hygienische Regeln und arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse.

3. Pflichten der Benutzer

Die Benutzer haben die vorliegende Laboratoriumsordnung zur Kenntnis zu nehmen und zu befolgen. Die Kenntnisnahme ist mit Unterschrift zu bestätigen.

Bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Pflichten aus dieser Ordnung kann dem Benutzer der Arbeitsplatz entzogen werden.

4. Gefahren für Mensch und Umwelt

Die Anwendung physikalischer, chemischer und biologischer Methoden (einschließlich ihrer technischen Anwendungen) beinhaltet eine Vielzahl von Gefährdungen. Der Mensch kann hierbei akute oder chronische Gesundheitsschäden erleiden z.B. Verletzungen, Verbrennungen, Erfrierungen, Verätzungen, Vergiftungen, Reizungen, Allergien, Infektionskrankheiten, Erbgutschäden und Fortpflanzungsschäden.

Das Freisetzen von Gefahrstoffen in Luft, Wasser und Boden kann zu Umweltschäden führen.

5. Schutzmaßnahmen

5.1 Allgemeines

Die Richtlinien für Laboratorien (GUV 16.17), die in jedem Labor aushängen müssen, beschreiben richtiges Verhalten ausführlich und ergänzen diese Ordnung.

In einem Laboratorium ist so zu arbeiten, dass niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen notwendig belästigt wird. Bei der Durchführung gefährlicher Arbeiten hat wenigstens eine weitere Person in Rufnähe zu sein, alle im Raum befindlichen Personen sind über Gefahren und erforderliche Schutzmaßnahmen zu informieren.

Der Leiter eines Labors oder eines Praktikums regelt für seinen Bereich die Öffnungszeiten und die Zutrittsberechtigung zu den Laboratorien.

Gemäß der Unfallverhütungsvorschrift GUV 0.1 Allgemeine Vorschriften sind die

Laboratoriumsbenutzer über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.

Studierende und Bedienstete dürfen nur Arbeiten durchführen, die den ihnen gegebenen Anweisungen entsprechen. Anordnungen der Laborleiter und der befugten Bediensteten des Fachbereichs sind zu befolgen.

In Laboratorien, in denen mit giftigen, sehr giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden, erbgutverändernden Stoffen sowie infektiösen oder infektionsverdächtigen Materialien oder Agenzien umgegangen wird, darf nicht gegessen und getrunken werden. Falls in bestimmten Laborbereichen nicht mit den o.g. Stoffen umgegangen wird, kann der Laborleiter Bereiche festlegen, in denen die Laborbenutzer Speisen und Getränke abstellen sowie essen und trinken dürfen. Speisen und Getränke dürfen nicht zusammen mit Chemikalien aufbewahrt werden.

Gefahrenquellen, insbesondere Wasserlachen oder Ölfilme auf den Fußböden sind sofort zu beseitigen. Bei einem Verdacht auf Gefahrstoffen ist der Sicherheitsbeauftragter zu informieren.

Flucht- und Rettungswege müssen von Hindernissen und Gefahrenquellen frei sein.

Sicherheitsbeeinträchtigende Mängel an Bau, Anlagen oder Ausrüstung sind dem zuständigen Leiter oder der Sicherheitsfachkraft Hr. Ehlis (Tel. 0179 542 9150) zu melden.

5.2 Sicherheitseinrichtungen und Schutzausrüstung

Benutzer haben sich über Art und Gebrauch der Sicherheitseinrichtungen (z.B. Druckknopfmelder, Handfeuerlöscher, Feuerlöschdecken, Erste-Hilfe-Kästen, Atemschutzmasken, Notduschen, Augenduschen) sowie über deren Standorte zu informieren.

Die zum Schutz der Benutzer vorgeschriebenen Hilfsmittel (z.B. Labormantel, Schutzbrille,

Schutzhandschuhe, Pipetierhilfen, Trage zum Transport von Glasflaschen) müssen verwendet werden. Bei Arbeiten mit besonderen Risiken ist die erforderliche Schutzausrüstung tragen.

5.3 Durchführung von Experimenten

5.3.1 Allgemeines

Die Benutzer haben sich vor der Durchführung von Experimenten anhand von Experimentiervorschriften, Betriebsanweisungen und Bedienungsanleitungen über die Risiken und die entsprechenden Schutzmaßnahmen zu informieren. Sicherheitshinweise in den Arbeitsvorschriften sind zu beachten.

Unterweisungen sind entsprechend speziellerer Vorschriftenlagen gesondert durchzuführen, z.B. sind die Benutzer gemäß der GefStoffV mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen anhand der Betriebsanweisungen zu unterweisen.

Selbständig Arbeitende sind verpflichtet, Risiken selbst zu ermitteln, zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dies gilt insbesondere, wenn Arbeiten auf andere übertragen werden.

5.3.2 Geräte

Geräte dürfen nur bestimmungsgemäß benützt werden. Als schadhaft erkannte Apparaturen und defekte elektrische Geräte dürfen nicht verwendet werden.

Geräte, die über Nacht laufen, müssen entsprechende Sicherheitsvorschriften aufweisen (z.B.

Niveauregler, Wasserwächter). Dauerversuche sind so zu betreiben und zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung nach sorgfältigem, fachkundigem Ermessen auch außerhalb der normalen Dienstzeit ausgeschlossen ist. Der Verantwortliche muss gegebenenfalls telefonisch erreichbar sein und seine Telefonnummer außen an der Laboratoriumstür hinterlassen.

Der Umgang mit Lasern, Autoklaven, Druck- und Vakuumapparaturen, Zentrifugen usw. erfordert besondere Vorsicht und gegebenenfalls besondere Einweisungen.

Eigene Versuchsaufbauten sind vor Inbetriebnahme einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen. Eine Gefährdungsbeurteilung ist zu erstellen. Eine Kopie wird Hr. Schrammel zugesendet.

Bei Arbeiten in den mechanischen Werkstätten ist auf den richtigen Umgang mit Werkzeugen und Maschinen (insbesondere Bohr- und Schleifmaschinen) zu achten. In der Zentralwerkstatt erfolgt die Einweisung durch die Werkmeister.

5.3.3 Laser

Bei Lasern besteht eine besondere Gefährdung durch die Laserstrahlung, aber auch durch Elektrizität oder Implosion/Explosion. Auf die gesonderten Bestimmungen zum Betrieb von Lasergeräten, insbesondere auf die UVV Laserstrahlung (GUV 2.20), wird hingewiesen.

Der Laserbeauftragte der FH ( Prof. Dr. Pickl – FB-E) wird informiert.

5.3.4 Chemikalien und Gefahrstoffe

Im Laboratorium aufbewahrte Chemikalien müssen geordnet, übersichtlich aufgestellt und auf die notwendige Menge beschränkt sein; brennbare Flüssigkeiten für den Handgebrauch dürfen nur in Gefäßen von höchstens 1 l Fassungsvermögen aufbewahrt werden.

In Sicherheitsschränken und in eigens vorgesehenen und gekennzeichneten Räumen dürfen größere Mengen brennbarer Flüssigkeiten gelagert werden.

Behälter müssen mit einer eindeutigen Stoffbezeichnung, und soweit es sich um Gefahrstoffe handelt, den erforderlichen Gefahrensymbolen und -bezeichnungen versehen sein. Verboten ist das Aufbewahren von Chemikalien in handelsüblichen Lebensmittelverpackungen oder in Getränkeflaschen. Giftige, sehr giftige, krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsschädigende Stoffe dürfen nur sachkundigen oder unterwiesenen Personen zugänglich sein.

Falls leicht entzündliche Stoffe in Kühlschränken aufbewahrt werden, dürfen nur explosionsgeschützte und als solche gekennzeichnete Kühlschränke verwendet werden.

Chemikalien, die gesundheitsgefährdende Gase oder Dämpfe freisetzen können, müssen unter

Dauerabsaugung aufbewahrt werden.

Beim Transportieren und Umfüllen von Chemikalien sind geeignete Maßnahmen gegen Verschütten zu treffen. Ausgelaufene flüssige Gefahrstoffe sind sofort sachgerecht zu beseitigen. Gegebenenfalls verwendetes Absorptionsmaterial ist anschließend zum Sonderabfall zu geben.

Im Hause verfügbare Chemikalien, einschließlich der selbst hergestellten Produkte, sind ausschließlich für Forschung, Lehre sowie Ausbildung bestimmt und dürfen nicht zu anderen Zwecken benutzt oder außer Haus gebracht werden.

Feuergefährliche Flüssigkeiten dürfen nur elektrisch, unter Rückflusskühlung, unter ständiger

Überwachung und unter Verwendung einer Auffangwanne erhitzt werden.

Arbeiten, bei denen Gefahrstoffe als Gas, Dampf, Aerosol oder Staub freigesetzt werden können, müssen im Abzug durchgeführt werden.

Hautkontakt mit Chemikalien ist zu vermeiden. Schutzhandschuhe sind zu tragen, wenn dies die stoffspezifische Betriebsanweisung fordert.

Zum Pipestieren müssen mechanische Einrichtungen benutzt werden. Das Pipestieren mit dem Mund ist verboten.

Das Gefahrstoffkataster ist jährlich zu aktualisieren. Eine Kopie ist bei Hr. Schrammel zu hinterlegen.

Für Fragen steht der Gefahrstoffbeauftragte der HS.R (Prof. Dr. W. Rieger) zu Verfügung.

5.3.5 Druckgasflaschen

Druckgasflaschen dürfen nur mit aufgeschraubter Schutzkappe und unter Verwendung der speziellen Transportkarren befördert werden. Im Betrieb müssen sie gegen Umfallen gesichert und gegen Erwärmung geschützt sein. Druckminderer dürfen nur von Sachkundigen angebracht und ausgewechselt werden. Druckgasflaschen, deren Entnahmeventile, die sich nicht von Hand öffnen lassen, sind zu kennzeichnen und außer Betrieb zu nehmen. Druckgasflaschen mit giftigen, sehr giftigen oder krebserzeugenden Gasen müssen, sofern sie im Laboratorium aufgestellt werden, dauerabgesaugt sein und beispielsweise im Abzug oder in Druckgasflaschenschränken stehen. Für diese Gase sind möglichst kleine Gebinde zu verwenden.

Druckgasflaschen dürfen in Laboratorien lediglich zur Gasentnahme aufgestellt sein bzw. vor einem unmittelbar anstehenden Wechsel bereitstehen, eine Lagerung ist dort jedoch nicht zulässig. Die Aufstellung von Druckgasflaschen im Flurbereich ist verboten.

5.3.7 Sicherheit gegen Wasserschäden

Alle Geräte, die mit Kühlwasser betrieben werden, sind an das interne Kühlwassersystem anzuschließen und sollen mit Wasserwächtern ausgerüstet werden, insbesondere bei unbeaufsichtigtem Betrieb.

5.4 Entsorgung von Abfällen

Bei Abfällen ist zwischen gewöhnlichen und gefährlichen Abfällen zu unterscheiden. Zum gewöhnlichen Abfall, der dem Hausabfall bzw. dem Abwasser zuzuführen ist, gehören auch Chemikalien, die nicht als Gefahrstoffe eingestuft sind. Die Entsorgung gefährlicher Abfälle wird im Einzelfall in Betriebsanweisungen beschrieben. Hochreaktive oder sehr giftige Stoffe müssen vor dem Zuschlag zum Sonderabfall chemisch inaktiviert werden.

Gefahrstoffabfälle sind nach Anweisung in gekennzeichneten Sonderabfallbehältern zu sammeln. Das Abstellen von Abfällen auf den Gängen, Fluchtbalkonen oder Dachterrassen ist verboten. Der Benutzer hat den Ersatz nicht mehr aufnahmefähiger Behälter zu veranlassen.

Die Entsorgung von Sonderabfällen wird durch die techn. Zentrale der HS.R (Fr. Forster- Tel.: 1059) veranlasst.

5.5 Hygiene

Am Arbeitsende und vor der Aufnahme von Nahrungs- und Genußmitteln sind die Hände gründlich zu waschen. Das Aufbewahren oder Lagern von Chemikalien in Sozialräumen ist verboten. In Laboratorien benutzte Arbeitsmäntel dürfen nicht in Bibliotheken, Hörsälen, Seminarräumen oder Cafeterien getragen werden.

6. Verhalten bei Unfällen und Bränden

6.1 Allgemeines

Das Retten von Verletzten oder Eingeschlossenen aus Gefahrenbereichen hat Vorrang vor sachgerechten anderen Maßnahmen. Trotz aller Dringlichkeit muss dabei aber mit Umsicht vorgegangen werden.

In allen Laboratorien ist der Aushang Verhalten im Brandfall / Verhalten bei einem Unfall angebracht.

6.2 Erste Hilfe

Verletzten ist umgehend Erste Hilfe zu leisten.

Sind Personen verletzt, ist der Ersthelfer Hr. Schrammel unter Tel. 5240 bzw. sein Stellvertreter Hr. Dr. Leis unter Tel. 5291 zu rufen.

Die Notrufnummer für den Notarzt ist: 09 / 19 222  (von jedem Hausapparat)

Bei akuten Vergiftungen kann Beratung bei den Giftnotrufzentralen eingeholt werden:

 Giftnotruf München: 09  089 / 19 240

 Giftnotruf Nürnberg: 09  0911 / 39 82 45 1

Für Notarzt und Krankenwagen ist für den Fachbereich Maschinenbau der Rettungstreffpunkt

Innenhof - Gebäude C   (Laboratoriumsgebäude) vorgesehen.

Beachten Sie hierbei, dass eine Rettungskette zum Rettungstreffpunkt aufgestellt bzw. eingerichtet wird, die mit einer bzw. mehreren Personen die Einsatzfahrzeuge von der Galgenbergstraße zum Unfallort lotsen.

Für leichtere Verletzungen steht der Sanitätsraum C 095 (Tel. 5285) und

ein Ruheraum A 201 mit Verbandskasten zur Verfügung.

6.3 Brände

Bei Ausbruch eines Brandes sind gefährdete Personen zu warnen, gegebenenfalls ohne Eigengefährdung zu retten. Sofern das Feuer mit den vorhandenen Mitteln ohne eigene Gefährdung nicht gelöscht werden kann, ist die Feuerwehr unverzüglich mittels des nächstgelegenen Druckknopfmelders zu alarmieren. Bis zum Eintreffen der Feuerwehr ist ein weiteres Ausbreiten des Brandes nach Möglichkeit zu verhindern.

Nichthelfer haben den Gefahrenbereich zu verlassen. Bei eine Räumung des Gebäudes werden die seitlichen Flächen neben dem Gebäude als Sammelpunkte genützt.

6.4 Gefahrstoffunfälle

Werden gesundheits- und/oder umweltgefährdende Mengen an Gasen, Dämpfen, Stäuben, Feststoffen oder Flüssigkeiten in einem Laboratorium unkontrolliert freigesetzt, sind sofort alle Anwesenden zum Verlassen des Gefahrenbereiches aufzufordern; Nachbarbereiche sind zu warnen. Der Gefahrenbereich darf erst nach ausdrücklicher Freigabe wieder betreten werden.

Ersthelfer:                              Hr. Schrammel            Tel. 5240

Stellver. Ersthelfer:               Hr. Dr. Leis                  Tel. 5291

Technische Leitung:             Hr. Gabler                     Tel. 1026

Gefahrstoffbeauftragter:      Prof. Rieger                  Tel. 1282

            Sicherheitsfachkraft             Hr. Ehlis                        Tel. 0179 542 9150

Sofern vom Betroffenen vor Ort nicht unmittelbar die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes festgestellt werden kann, wird die Verständigung der Feuerwehr im Einzelfall von den vorgenannten Stellen geprüft und veranlasst. Gegebenenfalls hat die Alarmierung der Feuerwehr über den nächstgelegenen Druckknopfmelder zu erfolgen.

7. Einschlägige Literatur

Umfangreiche Literatur zum Thema Arbeitssicherheit sowie eine ausführliche Sammlung von

Sicherheits- und Rechtsvorschriften befindet sich beim Sicherheitsingenieur Hr. Schrammel.

Des weiteren sind Informationen im Internet unter Arbeitssicherheit im FB-M zu finden.

8. Inkrafttreten

Kraft Fachbereichsratsbeschlusses vom 14.1.2000 ist diese Laboratoriumsordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung Bestandteil der Hausordnung des Fachbereichs Maschinenbau.

Diese Ordnung wird in allen Laboratorien des Fachbereiches Maschinenbau ausgehängt.

In einzelnen Labors können den Erfordernissen entsprechend Ergänzungen dieser Ordnung erlassen werden.

__________________________                                              ____________________________

Prof. Dr. G. Rill                                                                                 Dipl.-Ing.(FH) A. Ehlis

Dekan                                                                                               Sicherheitsfachkraft


                        Stand: 09.12.2011