Biostoffverordnung


 

 
Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten
mit biologischen Arbeitsstoffen
(Biostoffverordnung - BioStoffV)

§ 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung
Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich
Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich. Zweck der Verordnung ist der Schutz der
Beschäftigten vor der Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit bei diesen
Tätigkeiten. Diese Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten, die dem Gentechnikrecht
unterliegen, soweit dort gleichwertige oder strengere Regelungen bestehen.


 gesamte Biostoffverordnung



S. Schrammel, 2.12.2010