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Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten
mit biologischen Arbeitsstoffen
(Biostoffverordnung - BioStoffV)
§ 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung
Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen einschließlich
Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich. Zweck der Verordnung ist der
Schutz der
Beschäftigten vor der Gefährdung ihrer Sicherheit und
Gesundheit bei diesen
Tätigkeiten. Diese Verordnung gilt nicht für
Tätigkeiten, die dem Gentechnikrecht
unterliegen, soweit dort gleichwertige oder strengere Regelungen
bestehen.
gesamte
Biostoffverordnung
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